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Verträge, die zu eurer Verantwortung passen

Vertrauen ist kein
Buzzword.

Wenn GUHR-Computer Ihre Systeme betreut, geht es oft um personenbezogene Daten – und bei Kanzleien und Praxen um Berufsgeheimnisse. Wir regeln das vertraglich klar: AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO für B2B-Auftragsverarbeitung und zusätzlich Verschwiegenheit nach § 203 StGB, wo das berufsrechtlich nötig ist.

Kurz und ehrlich

Diese Seite erklärt, wie wir Verträge und Verschwiegenheit handhaben. Sie ist keine Rechtsberatung. Ob und in welcher Form eine Auftragsverarbeitung oder eine berufsrechtliche Einbindung nötig ist, hängt von Ihrem konkreten Auftrag ab – das klären wir im Einzelfall. Inhalte der Verträge ergeben sich aus dem jeweiligen Vertragstext.

Für B2B-Kunden

Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO

Sobald wir als IT-Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten – zum Beispiel bei Fernwartung, Hosting, Backup oder Administration mit Zugriffsmöglichkeit auf Ihre Systeme – braucht es einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag / AVV). Das ergibt sich aus Art. 28 DSGVO und ist für Verantwortliche in der Praxis Standard, nicht Luxus.

  • Wir stellen für unsere B2B-Kunden aktuelle AV-Verträge bereit und schließen sie im Rahmen der Zusammenarbeit ab, wenn eine Auftragsverarbeitung vorliegt.
  • Inhaltlich orientieren wir uns an den Vorgaben von Art. 28 DSGVO (u. a. Gegenstand, Weisungen, TOMs, Unterauftragsverarbeiter, Löschung/Rückgabe).
  • Fair und nachvollziehbar formuliert – ohne unnötigen Juristen-Nebel.

Hinweis: Nicht jede IT-Leistung ist automatisch Auftragsverarbeitung. Entscheidend sind Rolle und Datenfluss. Bei Unsicherheit sprechen wir das offen an – und empfehlen im Zweifel Ihre Datenschutzberatung bzw. Ihren Datenschutzbeauftragten.

Zusätzlich für Berufsgeheimnisträger

Verschwiegenheit nach § 203 StGB

Für Anwaltskanzleien, Steuerberater und Arztpraxen (sowie vergleichbare Berufsgeheimnisträger) reicht ein AV-Vertrag allein oft nicht. Seit der Reform von § 203 StGB können externe IT-Dienstleister als „mitwirkende Personen“ eingebunden werden – unter klaren Voraussetzungen, u. a. einer schriftlichen Verschwiegenheitsverpflichtung und der Belehrung über die strafrechtlichen Folgen.

  • Wir können die erforderliche Verschwiegenheitserklärung / -verpflichtung vertraglich absichern und stellen entsprechende Vertragsunterlagen bereit.
  • Zielgruppe ausdrücklich: Kanzleien, Steuerberater, Praxen – nicht jeder Handwerksbetrieb braucht denselben § 203-Rahmen.
  • Auswahl, Kontrolle und berufsrechtliche Einbindung bleiben Verantwortung des Berufsgeheimnisträgers; wir unterstützen mit sauberen Verträgen und nachvollziehbarer IT.

Wir behaupten weder eine „§ 203-Zertifizierung“ noch, dass ein Vertrag allein jede berufsrechtliche Pflicht erfüllt. Was konkret nötig ist, hängt von Ihrer Kammer-/Berufsordnung und dem Auftrag ab.

Was wir bewusst nicht behaupten

Keine Pseudozertifikate

Keine Formulierung wie „DSGVO-zertifiziert“ oder „§ 203-geprüft“. Verträge und Prozesse ja – Marketing-Siegel ohne Substanz nein.

Kein Ersatz für Ihren Anwalt/DSB

Wir sind IT-Dienstleister. Für berufsrechtliche und datenschutzrechtliche Einzelfälle bleibt Ihre Fachberatung zuständig.

Technisch unterstützen wir Vertrauen mit nachvollziehbarer Infrastruktur – z. B. IT-Sicherheit, Backups & DR und IT-Betreuung (SPOC).

Website-Datenschutz (diese Domain): siehe Datenschutzerklärung.

Wie die Zusammenarbeit startet

Im Erstgespräch klären wir auch Rollen, Datenfluss und welche Verträge (AV / Verschwiegenheit) zu Ihrem Auftrag passen.

Ablauf ansehen

Verträge ansprechen

Sie brauchen AV-Vertrag und ggf. § 203-Verschwiegenheit? Schreiben Sie uns – wir legen die Unterlagen transparent vor.

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